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BGH, 15.02.1965 - III ZR 17/64 |
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Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermächtnisses - Qualifizierung der Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände an einen einzelnen Miterben (Übernahmerecht) als bloße Teilungsanordnung oder in Verbindung damit zugleich als ein Vermächtnis - Übernahmerecht zugunsten ...
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- BGH, 08.11.1961 - V ZR 31/60
Übernahmerecht als Vermächtnis
Auszug aus BGH, 15.02.1965 - III ZR 17/64
Die Revision macht demgegenüber u.a. geltend; Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 36, 115, 119 [BGH 08.11.1961 - V ZR 31/60] immer dann ein Vermächtnis vorliege, wenn der Erblasser den Willen gehabt habe, dem Bedachten einen Vermögensvorteil zuzuwenden und ihn so zu begünstigen.Die Revision kann mit diesen Erwägungen jedoch keinen Erfolg haben: In der von der Revision angezogenen Entscheidung in BGHZ 36, 115 ff ist ausgeführt, daß die Behandlung der Frage, ob bei der Zuweisung bestimmter Nachlaßgegenstände an einen einzelnen Miterben (Übernahmerecht) eine bloße Teilungsanordnung oder in Verbindung damit zugleich ein Vermächtnis vorliege, in der Rechtsprechung in Lauf der letzten Jahrzehnte eine gewisse Wandlung im Sinne zunehmender Erweiterung des Anwendungsgebietes des Vermächtnisses erfahren habe.
Diese Frage ist für die Unterscheidung, ob eine letztwillige Verfügung als reine Teilungsanordnung oder - auch - als Vermächtnis anzusehen ist, nach der neueren Rechtsauffassung unerheblich, und die Grenzziehung ist, wie in BGHZ 36, 118 [BGH 08.11.1961 - V ZR 31/60] hervorgehoben wird, "ohne Rücksicht auf Erbteilsanrechnung vorzunehmen".
Soweit danach als Wille des Erblassers die Anrechnung anzunehmen ist, liegt in der in Rede stehenden Testamentsbestimmung gleichzeitig ein Vermächtnis (soweit es um die Bevorzugung des bedachten Miterben geht) und eine Teilungsanordnung vor (so ausdrücklich LM Nr. 5 a zu § 2048 BGB in Ergänzung der Entscheidung in BGHZ 36, 115 ff).